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*Sektion : Bundesrepublik Deutschland*
Die Satzung der Neuen-Welt-Ordnung-11554 (e.V.)
( Stand 25. Januar 2005 )§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: »Die Neue-Welt-Ordnung-11554«; mit dem Zusatz, »Verein zur Förderung der gesellschaftlichen Bildung und der politischen Kultur« und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Verein benutzt das Kürzel N-W-O-11554.
Der Verein hat seinen Sitz bis auf weiteres in Bornheim / Rheinland.
Das Tätigkeitsgebiet ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sowie ihre globalen, politischen Vertretungen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit wird entsprechend beantragt.
Zweck des Vereins ist eine umfangreiche, politische Aktivität im Rahmen einer demokratischen Rechtsordnung, wie z.B.:
- die Einflußnahme auf die Herbeiführung einer strikten Marktwirtschaft,
- die Einpflege einer neuen, progressiven, politischen Kultur im Rahmen einer neuen Weltordnung,
- die Anwendung neuer Technologien und wissenschaftlicher Erkenntnisse,
- die Förderung der individuellen Freiheit, der Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Basisdemokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Mitbestimmung und der Bildung des deutschen Volkes,
- die öffentliche Suche nach der prähistorischen Wahrheit,
- die Verbesserung der globalen Lebensbedingungen für alle Menschen,
- ferner der Erhalt der Menschheit und der Umwelt mit möglichst optimaler Flora und Fauna,
- die Ehrerbietung und der Schutz für alle Lebewesen.
Unsere diversen, mittel- und langfristigen Ziele sind in einer umfangreichen Parteiphilosophie – und ein Grundkonsens über die unabdingbaren Werte und Leitsätze, bis auf weiteres, in einem kurzen Grundsatzprogramm festgelegt. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden:
- in dem der Verein durch intensive Öffentlichkeitsarbeit, möglichst bald eine angemessene Anzahl von qualifizierten, aktiven Mitgliedern anwirbt.
- bei Erreichen einer angemessenen Mitgliederstärke, wird der Vereinsvorstand der N-W-O-11554 seine Mitglieder zu einer Gründerversammlung einberufen und mittels eines Gründungsvertrages den bestehenden Verein in eine gleichnamige, politische Partei umwandeln.
- Der Vorstand der N-W-O-11554 hat dem Bundeswahlleiter umgehend die Existenz der Partei, unter Vorlage des Gründungsvertrages, der Satzung, des Grundsatzprogramms und der umfangreichen Partei –Philosophie anzuzeigen.
- Der Vorstand richtet einen Ausschuß ein, der für die weitere Parteiorganisation, z. B. deren Expansion, die Einrichtung von Gebietsverbänden oder sonstiger Organe zuständig ist. Dabei soll die Selbstverwaltung der Partei auf ein Minimum begrenzt sein.
- Der Vorstand hat sich umgehend bei allen Wahlausschüssen um eine Zulassung zu den Wahlen zu bemühen und damit eine Entscheidung über die Zulassung als anerkannte politische Partei einzuholen.
- Der Vorstand hat umgehend eine Entscheidung über die Abzugsfähigkeit von Spenden von der zuständigen Finanzbehörde einzuholen und dabei den Parteistatus anzuzeigen.Der Verein ist damit eine politische Partei im Sinne von § 2 PartG. und wirkt entsprechend Art. 21 ( 1 ) GG und § 1 ( 2 ) des PartG, an der Bildung, des politischen Willens des Volkes, auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem seine Mitglieder, insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen auf allen politischen Ebenen beteiligen, auf die politische Entwicklung in den jeweiligen Parlamenten und auf die Bundesregierung, sowie das EU- Parlament Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede volljährige Person werden, die sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung, zur Basisdemokratie und zum Verursacherprinzip bekennt. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Neben den persönlichen Daten sind Befähigungen anzugeben.
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie eigeninitiativ, selbstorganisatorisch und professionell an der politischen Willensbildung und an der gemeinsamen Umsetzung der Ziele der N-W-O-11554 mitarbeiten.§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds;
2. durch freiwilligen Austritt;
3. durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Ein Mitglied kann, wenn es uneinsichtig gegen die Vereinsinteressen, sowie gegen die Parteigrundsätze verstößt, des Mobbings überführt wird oder sonst aufs gröbste und nachhaltig parteischädigend wirkt, durch Beschluß des Vorstands oder durch Beschluß mit zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Gliederung und Organe der N-W-O-11554.
Organe des Vereins sind vorerst:
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, sowie zwei stellvertretende Vorsitzende, einer davon ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und fungiert als Sprecher, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird nach außen in allen Angelegenheiten von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten, darunter muß sich der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter befinden.
Bei der Annahme eines politischen, öffentlichen Mandats ruht die Mitarbeit im Vorstand während der Dauer der Abgeordnetentätigkeit. (Trennung von Amt und Mandat)
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht durch die Satzung andere Regelungen getroffen werden. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Jahresbericht
5. Beschlußfassung über Aufnahme von Mitgliedern
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die mit angemessener Frist einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung
Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Niederschriften sind anzufertigen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar, kann jedoch in besonderen Fällen schriftlich hinterlegt werden. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und wird nach der Umwandlung des Vereins in eine Partei zum Parteitag.Die Mitgliederversammlung (der Parteitag) ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans im voraus.
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
3. Entlastung des Vorstands
4. Festsetzung des Jahresbeitrags
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
7. Die Festlegung der politischen Ziele als Arbeitsgrundlage für den Vorstand.
8. Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.
9. Der Vorstand und die Mitglieder verpflichten sich zu enger, vertrauensvoller
Zusammenarbeit, um die gesetzten Ziele schnellstmöglich und optimal zu
erreichen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mi tgliederversammlung (Parteitag) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer angemessenen Frist und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Der Vorstand oder ein Drittel aller Mitglieder können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Umstände dies erfordern.
§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (der Parteitag) wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei anstehenden Wahlen, kann für die Dauer des Wahlgangs, die Leitung einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden allgemein mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut niedergeschrieben werden.§ 14 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von vier Fünfteln -, eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die erforderliche Anzahl an Mitgliedern unterschritten wird.
§ 15 Ehrenerklärung der Mitglieder
Die Mitglieder geben mit ihrer Unterschrift eine Erklärung ab, daß gegen sie keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeleitet sind und daß keine Überschuldung vorliegt, die zu Erpressung Anlaß geben könnte. Ferner erkennen sie das Verursacherprinzip uneingeschränkt an. Bei Verstößen wird, unabhängig von etwaigen Regreßansprüchen, eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft wirksam. Die Entscheidung hierüber fällt allein der Vorstand.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung und ihre Änderung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins vom . . . . . . von allen Gründungsmitgliedern als verbindliches Werk für die Vereins- und die spätere Parteiarbeit anerkannt. Satzungsänderungen unterliegen den gesetzlichen Vorgaben für gemeinnützige Vereine und dürfen nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.Es folgen hier die Unterschriften, der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen.
Der Entwurf wurde erstellt:
Bornheim den 01. Juni 2004
Unterschriften
Die Rechtsgrundlagen und Vorgaben zur Gründung einer Partei ergeben sich:
1. aus dem Grundgesetz der BRD GG Art. 9 ( 1 ). Alle Deutschen haben das
Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
2. dito GG Art. 20 ( 1 ). Die BRD ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
3. dito GG Art. 20 ( 2 ). Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
4. dito GG Art. 20 ( 3 ). Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, –
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
5. dito GG Art. 20 ( 4 ). Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich
ist.
6. dito GG Art. 21 ( 1 ). Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des
Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich
Rechenschaft geben.
7. aus dem Gesetz über die politischen Parteien der BRD ( Parteiengesetz )
8. aus den Erläuterungen des Buches „Der eingetragene Verein“